Ob Sie beim Auszug renovieren müssen, hängt von der Klausel in Ihrem Mietvertrag ab – und viele dieser Klauseln sind nach der Rechtsprechung unwirksam. Dieser Überblick hilft Ihnen, Ihre Lage einzuschätzen. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Was sind Schönheitsreparaturen überhaupt?
Dazu zählen rein optische Arbeiten: Wände und Decken streichen, Tapezieren, das Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern von innen. Nicht dazu gehören Abnutzungen wie abgewohnte Böden oder Reparaturen an der Bausubstanz – das ist Sache des Vermieters.
Müssen Sie wirklich streichen?
Oft nicht. Der Bundesgerichtshof hat viele gängige Klauseln gekippt:
- Starre Fristen (z. B. „alle 3 Jahre Küche streichen“) sind unwirksam – dann müssen Sie gar nicht renovieren.
- Unrenoviert übernommen? Wurde Ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben und gab es keinen angemessenen Ausgleich, ist eine Renovierungsklausel in der Regel ebenfalls unwirksam.
- „Besenrein“ genügt, wenn keine wirksame Schönheitsreparatur-Klausel besteht.
Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut Ihres Vertrags. Rechtsgrundlage sind die §§ 535 ff. BGB. Im Zweifel lohnt ein kurzer Check beim örtlichen Mieterverein.
„Besenrein“ – was heißt das genau?
Besenrein bedeutet: Wohnung leer geräumt, Böden gefegt, grober Schmutz entfernt, Müll und eigene Einbauten beseitigt. Eine professionelle Grundreinigung ist damit nicht verlangt – schadet aber nie, wenn es um die Kaution geht. Halten Sie den Zustand im Übergabeprotokoll fest.
Stressfrei aus der alten Wohnung
Ob streichen oder nur besenrein: Den letzten Schliff übernehmen wir gern. Unsere Endreinigung sorgt für eine saubere Übergabe, und beim Umzug selbst kümmern wir uns um den Rest – damit Sie Ihre Kaution vollständig zurückbekommen.
Hinweis: allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist Ihr Mietvertrag.
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