Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden – und dafür braucht es fast immer ein Dokument vom Vermieter: die Wohnungsgeberbestätigung, oft auch Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbescheinigung genannt. Hier erfahren Sie, wer sie ausstellt, was drinstehen muss, welche Frist gilt und was Sie tun, wenn die Bestätigung auf sich warten lässt. Am Ende finden Sie ein Muster, an dem Sie sich orientieren können.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung des Einzugs durch den sogenannten Wohnungsgeber. Sie ist in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt und gilt bundesweit – in Bielefeld genauso wie in Halle (Westf.) oder Paderborn. Die Meldebehörde, meist das Bürgerbüro, verlangt sie bei der Anmeldung einer neuen Wohnung. So soll verhindert werden, dass sich Menschen an Adressen anmelden, an denen sie gar nicht wohnen.
Wichtig für Ihre Planung: Die Bestätigung brauchen Sie bei jedem Einzug – auch wenn Sie nur innerhalb derselben Stadt umziehen. Für den Auszug sieht das Gesetz dagegen keine Bestätigung des Vermieters vor.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer stellt die Bestätigung aus?
Ausstellen muss sie der Wohnungsgeber. Das ist in der Regel der Vermieter – oder eine Person, die er damit beauftragt hat, zum Beispiel die Hausverwaltung. Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer der Wohnung, muss zusätzlich der Name des Eigentümers in der Bestätigung stehen.
- Mietwohnung: Vermieter oder beauftragte Hausverwaltung.
- Untermiete oder WG-Zimmer: in der Regel der Hauptmieter, der Ihnen das Zimmer überlässt.
- Eigentum: Ziehen Sie in Ihre eigene Wohnung oder Ihr eigenes Haus, stellen Sie die Bestätigung selbst aus.
Der Wohnungsgeber darf sich bei der Meldebehörde erkundigen, ob Sie sich tatsächlich angemeldet haben. Umgekehrt müssen Sie ihm die Auskünfte geben, die er für die Bestätigung braucht – etwa die Namen aller Personen, die mit einziehen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen – schriftlich oder, wo die Meldebehörde das anbietet, elektronisch. Bei der elektronischen Variante erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er Ihnen für die Anmeldung mitteilt.
Wer die Pflichten versäumt, riskiert ein Bußgeld: Verstöße gegen die Anmelde- und die Bestätigungspflicht können nach § 54 BMG mit bis zu 1.000 € geahndet werden. In der Praxis hilft vor allem eines: die Bestätigung früh anfragen – am besten bei der Schlüsselübergabe.
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Welche Angaben müssen hinein?
Was in der Bestätigung stehen muss, legt § 19 Abs. 3 BMG fest:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und, falls er nicht selbst Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers,
- das Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen.
Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Viele Städte stellen auf ihrer Website eine eigene Vorlage bereit; es genügt aber eine schriftliche Bestätigung mit allen genannten Angaben und der Unterschrift des Wohnungsgebers. Prüfen Sie vor dem Termin im Bürgerbüro kurz, ob das Einzugsdatum stimmt und alle Personen aufgeführt sind – ein fehlender Name bedeutet sonst einen zweiten Termin. Machen Sie sich außerdem eine Kopie oder ein Foto der Bestätigung, bevor Sie das Original im Bürgerbüro abgeben.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Muster: So kann die Wohnungsgeberbestätigung aussehen
Das folgende Muster enthält alle gesetzlichen Pflichtangaben. Sie können es Ihrem Vermieter als Vorlage geben – oder das Formular Ihrer Stadt verwenden.
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber den Einzug in die folgende Wohnung:
Anschrift der Wohnung: Straße, Hausnummer, ggf. Etage/Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort
Einzugsdatum: TT.MM.JJJJ
Name(n) der einziehenden Person(en): …
Name und Anschrift des Wohnungsgebers: …
Name des Eigentümers (nur, wenn nicht mit dem Wohnungsgeber identisch): …
Hinweis: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG).
Ort, Datum ………………… Unterschrift des Wohnungsgebers bzw. der beauftragten Person …………………
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Typische Stolperfallen – und wie Ihr Umzug entspannt bleibt
- Gefälligkeitsbestätigung: Eine Adresse für eine Anmeldung anzubieten, obwohl dort niemand einzieht, ist nach § 19 Abs. 6 BMG verboten und kann nach § 54 BMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
- Vermieter reagiert nicht: Erhalten Sie die Bestätigung nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 1 BMG).
- Falsches Datum: Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug, nicht der Beginn des Mietvertrags.
- Mehrere Personen: Alle einziehenden Personen gehören in die Bestätigung – auch Kinder.
Die Anmeldung selbst erklären wir Schritt für Schritt im Ratgeber Ummelden nach dem Umzug. Und damit Ihnen in den zwei Wochen nach dem Einzug Zeit für die Behörden bleibt, übernehmen wir den Umzug selbst – zum schriftlichen Festpreis nach kostenloser Besichtigung. Mehr dazu auf unserer Seite zum Privatumzug.
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