Ob privat oder beruflich: Das Finanzamt beteiligt sich an Ihrem Umzug, wenn Sie es richtig angeben. Welcher Weg gilt, hängt vom Anlass ab. Wichtig vorweg: Zahlen Sie immer per Rechnung und Überweisung – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Dies ist eine allgemeine Übersicht, keine Steuerberatung.
Privater Umzug: 20 % als haushaltsnahe Dienstleistung
Bei einem privaten Umzug können Sie 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr (§ 35a EStG). Abziehbar ist nur der Lohnanteil (die Arbeitsleistung der Umzugsfirma), nicht das Verpackungsmaterial. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung und Zahlung per Überweisung.
Beruflicher Umzug: voll als Werbungskosten
Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um – etwa wegen eines neuen Jobs oder weil sich Ihr Arbeitsweg deutlich verkürzt (Faustregel: rund eine Stunde Zeitersparnis pro Tag) – sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Das gilt für die Speditionskosten ebenso wie für Fahrten, doppelte Mietzahlungen oder Maklergebühren für die neue Wohnung.
Die Umzugskostenpauschale
Zusätzlich erkennt das Finanzamt bei einem beruflichen Umzug eine Umzugskostenpauschale für sonstige Kosten an – ohne dass Sie jeden einzelnen Posten (Trinkgeld, Ummeldung, neue Lampen) nachweisen müssen. Die genaue Höhe legt das Bundesfinanzministerium fest und passt sie regelmäßig an. Für Familien und weitere Haushaltsmitglieder erhöht sich der Betrag.
Was Sie aufbewahren sollten
Sammeln Sie alle Belege: die Umzugsrechnung (mit ausgewiesenem Arbeits- und Fahrtkostenanteil), Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sowie Nachweise zum Anlass des Umzugs. Unsere Festpreis-Rechnung weist den absetzbaren Anteil sauber aus. Wie sich die Kosten zusammensetzen, lesen Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Umzug?
Hinweis: allgemeine Richtwerte, keine Steuerberatung – im Zweifel fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
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